Infos zum Leistungsschutzrecht in diesem Blog

Am 1. August 2013 trat das 8. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft. Die neuen §§ 87f, 87g, 87h des Urheberrechtsgesetzes sehen ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor, das sich auf Nutzungen von Presseerzeugnissen in Online-Suchmaschinen oder vergleichbaren Angeboten bezieht. Außerdem hat der Gesetzgeber einen Beteiligungsanspruch des Urhebers an den Vergütungen aufgrund des Leistungsschutzrechts geschaffen.

Das Zitatrecht (§ 51 UrhG ) bleibt unverändert und gilt auch für das Leistungsschutzrecht. Kurze Textausschnitte, die als Beleg für eigene Ausführungen dienen, dürfen unter der Quellenangabe auch zukünftig verwendet werden.

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1) Zitat-Quelle mit freundlicher Genehmigung: Kress.de
2) Zitat-Quelle mit freundlicher Genehmigung: DRadioWissen.de

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Google hat ein neues Bestätigungssystem für Google News vorgestellt. „Mit diesem bieten wir deutschen Verlagen eine weitere Möglichkeit, uns mitzuteilen, ob ihre Inhalte (weiterhin) bei Google News angezeigt werden sollen“, heißt es in einem Blogeintrag von Gerrit Rabenstein, Strategic Partner Development Manager Google Deutschland. Diese neue Bestätigungserklärung sei eine Ergänzung der vorhandenen technischen Möglichkeiten für Verlage, selbst zu bestimmen, ob ihre Inhalte in Google Diensten angezeigt werden sollten – oder nicht. Solche Tools wie z.B. rotots.txt würden neben Google auch von vielen anderen Suchmaschinen und Internetdiensten anerkannt. Hintergrund sei die rechtliche Unsicherheit, die von dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage ausgehe, das verabschiedet wurde und am 1. August 2013 in Kraft trat.

Verlage, die die Bestätigungserklärung bewusst ablehnen oder die Umfrage von Google ignorieren, sollen nicht länger mit ihren Inhalten auf Google News auftauchen. Die Verlagsinhalte sollen allerdings weiterhin in der allgemeine Google-Suche erscheinen, solange die Verlage dies nicht mit anderen technischen Maßnahmen unterbunden haben. Eine FAQ zur Google-News-Bestätigungserklärung gibt es hier.

„Wir haben während der Diskussionen über das Leistungsschutzrecht stets klar gemacht, dass wir weiter mit Verlagen gemeinsam an Lösungen arbeiten möchten“, betont Rabenstein. „Wir sind davon überzeugt, dass wir Verlage am besten unterstützen, indem wir Millionen von Lesern auf ihre Seiten weiterleiten, indem wir ihre Inhalte im Netz sichtbarer und leichter auffindbar machen und indem wir den Verlagen über unsere Werbetools und Dienste helfen, Geld mit ihren Inhalten zu verdienen.“

Hintergrund: Der Bundesrat hat am 22. März das Leistungsschutzrecht für Presseverlage beschlossen (kress.de vom 22. März 2013). Presseverlage haben nach dem neuen Gesetz das ausschließliche Recht an der Veröffentlichung ihrer Presseerzeugnisse im Internet. Wenn Suchmaschinen-Anbieter die Artikel auch für ihre Dienste nutzen wollen, brauchen sie dafür Lizenzen. Ausnahmen bestätigen die Regel: Die reine Verlinkung von Artikeln, ihre Nutzung im Rahmen der Zitierfreiheit und die Verwendung „einzelner Wörter oder kleinster Textausschnitte“ sollen weiterhin unentgeltlich möglich sein. Das Gesetz ist seit dem 1. August 2013 in Kraft.

Eine Abmahnung muß nicht unbedingt berechtigt sein

Für den Fall einer erhaltenen Abmahnung lesen Sie bitte diese hilfreichen Informationen

Über Karl-Heinz Hänel

Ich bin freier Reise- und Bild-Journalist, content creator und ein PR-Multiplikator, unterhalte meine Leser mit Product Placement und erzähle Geschichten in Wort und Bild, die ich selbst erlebt habe. Dafür bin ich redaktionell verantwortlich. Alle Angaben gemäß § 5 TMG finden Sie im Impressum und in meiner Vita
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