Wer in Deutschland Wein falsch bewirbt, oder Wein mit Gesundheit in Verbindung bringt, dem droht eine Abmahnung!
Eine falsche Aussage unter einem Foto mit Wein als Motiv ist bereits ein Rechtsverstoß.
Ein Fallbeispiel der Deutschen Weinakademie:
Ich habe doch nur Studien zu Wein und Herzinfarkt kopiert und ins Internet gestellt…
Der Winzer am anderen Ende der Leitung ist verunsichert. Stimmt das alles mit der Gesundheit denn nicht oder warum erhalte ich eine Abmahnung?
Abmahnung – welch ein unsympathisches Wort – ist die formale Aufforderung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Begleitet mit dem Hinweis eines Rechtsverstoßes, einer Unterlassungserklärung und einer Strafandrohung! Vermittelt irgendwie etwas Halbkriminelles… Und so kommt sich der Winzer auch vor. Grund war die Erwähnung gesundheitlicher Wirkungen von Wein auf seiner Website. Dass er nicht der Einzige ist – eine regelrechte Abmahnwelle schwappte jüngst über die Weinwirtschaft – hilft dem Winzer kaum weiter.
Ich (Dr. Claudia Stein-Hammer) versuche es mit Fakten: Nach EU-Recht – der so genannten Health-Claims-Verordnung – ist es grundsätzlich verboten, mit gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent zu werben. Dazu gehört jede Angabe, die einen Zusammenhang zwischen Wein und der Gesundheit oder dem Wohlbefinden herstellt.
Ein Glas Wein gegen Herzinfarkt und Diabetes – ein Werbe-Tabu.
Obwohl nach einer belastbaren wissenschaftlichen Basis moderater Weinkonsum die Lebenserwartung erhöht, das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes reduziert. Auf zahlreichen medizinischen Kongressen wird weltweit darüber berichtet.
Aber damit WERBEN ist verboten. Auch Begriffe, wie bekömmlich, magenfreundlich, vitaminreich oder Diabetikerwein fallen unter diese werblich unzulässigen Angaben.
Obwohl ein säurearmer Wein bekömmlich ist, ein Federweißer vitaminreich und ein Wein mit wenig Glukose für Diabetiker geeignet ist.
Information: ja. Werbung: nein.
Wenigstens sind reine Analysedaten möglich, was im Falle des für Diabetiker geeigneten Weins eine Option sein kann. Die Health-Claims-Verordnung betrifft alle werblich genutzten Medien, wie z.B. die Internetseiten von Weinproduzenten, deren Imagebroschüren, Etiketten, Preislisten, Verkostungen begleitende Weinbeschreibungen, Plakate und Flyer, die auf Weingut-Events oder Kellerei-Angebote hinweisen. In der allgemeinen Kommunikation und in redaktionellen Beiträgen darf (noch) über verantwortungsbewussten maßvollen Konsum und gesundheitliche Vorteile informiert werden. Bewusst verwende ich das NOCH. Denn in einigen Ländern ist auch dies nicht mehr möglich, da entsprechende positive Berichterstattungen als Trinkaufforderung gedeutet werden können. Um diese Politik des unmündigen Verbrauchers hierzulande zu verhindern, sollte die Weinbranche mit strikter Einhaltung der gesetzlichen und selbstverpflichtenden Werberegeln Vorsorge treffen.
Leider ist der Sachverhalt unstrittig, weshalb ich meinem Gegenüber empfehle, die angemahnten Passagen zu entfernen, DANACH die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Abmahngebühr von knapp 200 Euro mit der Faust in der Tasche zu entrichten. Werden gerichtliche Schritte eingeleitet, drohen Kosten in Höhe von mehreren 1.000 Euro…
Dr. Claudia Stein-Hammer (DWA)
ist verantwortlich für die Inhalte der Website der Deutsche Wein Akademie
Text-Quelle: (DWA)
Weiterführende Links: Deutsches Weininstitut
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