Deutscher Bundestag hat eine Reform des Sexualstrafrechtes beschlossen
Neben vielen begrüßenswerten Neuregelungen und Präzisierungen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch waren durch die geplanten Reformierungen des § 201a StGB allerdings auch Änderungen angestrebt, die die Presse- und Kunstfreiheit nach Art. 5 GG massiv einschränken sollten.
Das ist jetzt im Wesentlichen vom Tisch.
So sollte ursprünglich folgende Regelung eingeführt werden: »Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.«
Dies hätte bedeutet, dass schon das Fotografieren selbst, nicht erst die Verbreitung des Fotos, strafbar gewesen wäre!
Quelle: Freelens